
Wahlvorstand für die Betriebsratswahlen: Fragen und Antworten
So gelingt die Betriebsratswahl fehlerfrei
Betriebsratswahlen finden nur alle vier Jahre statt – und dann zählt jedes Detail. Aber mit guter Vorbereitung läuft alles rund.
Als Wahlvorstand ist es deine Aufgabe dafür zu sorgen, dass die Wahl gelingt. Ob du dabei neu im Wahlvorstand bist oder bereits Erfahrung gesammelt hast: Es ist völlig normal, dass nicht alles sofort präsent ist.
In diesem FAQ findest du erste Antworten – kompakt, verständlich und praxisnah.
Wann sollte der Wahlvorstand bestellt werden?
Nach dem Gesetz soll gem. § 16 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) der Wahlvorstand spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt werden. Es empfiehlt sich aber eine frühere Bestellung des Wahlvorstands, damit genug Zeit zur Vorbereitung und Schulung bleibt.
Wer bestellt den Wahlvorstand?
Die Betriebsratswahl wird immer von einem Wahlvorstand vorbereitet und durchgeführt. Existiert schon ein Betriebsrat, bestellt dieser den Wahlvorstand. Besteht noch kein Betriebsrat, kann der Wahlvorstand durch den Gesamtbetriebsrat oder den Konzernbetriebsrat bestellt werden.
Gibt es keinen Gesamtbetriebsrat und/oder keinen Konzernbetriebsrat oder wird dieser nicht tätig, wird der Wahlvorstand in einem betriebsratslosen Betrieb auf einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Beschäftigten gewählt: Dazu müssen drei wahlberechtigte Beschäftigte zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einladen und den Wahlvorstand vorschlagen. Diese Aufgabe kann auch (vor allem, falls Nachteile befürchtet werden) von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft übernommen werden. Vertreten ist eine Gewerkschaft dann, wenn sie mindestens ein Mitglied im Betrieb hat.
Scheitert die Bestellung eines Wahlvorstandes in der Betriebsversammlung, können drei wahlberechtigte Beschäftigte oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft die Bestellung eines Wahlvorstandes beim Arbeitsgericht beantragen.
Kann ein Betriebsratsmitglied im Wahlvorstand bzw. als Ersatzmitglied mitarbeiten?
Da das Gesetz keine weiteren Beschränkungen vorsieht, können amtierende Betriebsratsmitglieder als mögliche Wahlkandidat*innen für den Wahlvorstand bestellt werden.
Wer ist bei der Wahl zum Wahlvorstand stimmberechtigt?
Stimmberechtigt sind alle anwesenden Beschäftigten.
Was muss bei der Wahl des Wahlvorstandes berücksichtigt werden?
Der zu wählende Wahlvorstand soll aus mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten bestehen, wobei es auch erlaubt ist, eine höhere Anzahl in den Vorstand zu wählen, sollte dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl zum Betriebsrat erforderlich sein. In jedem Fall muss die Zahl der Personen im Wahlvorstand ungerade sein, darüber hinaus sollen dem Wahlvorstand nach Möglichkeit Frauen und Männer angehören. Die Anzahl der Personen im Wahlvorstand ist unabhängig von der Zahl der später zu wählenden Betriebsratsmitglieder.

Was ist mit Ersatzmitgliedern?
Ersatzmitglieder für den Wahlvorstand sollten ebenfalls durch Abstimmung gewählt werden, damit eine Nachwahl für den Fall des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds hinfällig ist.
Wie wird gewählt?
Jede*r Kandidat*in wird einzeln, und nicht zwingend geheim, in den Wahlvorstand gewählt. Jede*r Wähler*in hat pro Kandidat*in eine Stimme. Es sind diejenigen Kandidat*innen in den Wahlvorstand gewählt, die mehr als 50 Prozent der Stimmen der anwesenden Beschäftigte bekommen.
Was passiert, wenn der Wahlvorstand zu spät bestellt wurde?
Die Amtszeit des amtierenden Betriebsrats endet genau vier Jahre nach Beginn seiner Amtszeit. War der Beginn der Amtszeit zum Beispiel der 03.03.2022, endet die Amtszeit am 02.03.2026, auch wenn noch kein neuer Betriebsrat gewählt wurde. Zwischen dem Ende der Amtszeit des alten Betriebsrats und dem Beginn der Amtszeit des neuen Betriebsrats gibt es dann ggf. eine betriebsratslose Zeit.
In dieser Zeit kann der Arbeitgeber seine Entscheidungen ohne Mitbestimmung und Beteiligung des Betriebsrats treffen.
Besteht ein Schulungsanspruch für den Wahlvorstand?
Ja – um eine fehlerfreie Betriebsratswahl durchführen zu können, gewährt § 20 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) dem Wahlvorstand einen Anspruch auf Schulung.
Mit unseren Wahlvorstandsschulungen bist du bestens vorbereitet.
Für wen sind die Seminare erforderlich?
- Für alle neu gewählten Wahlvorstände, da diese wissen müssen, wie eine Betriebsratswahl ordnungsgemäß durchgeführt werden muss.
- Für alle wiedergewählten Wahlvorstände, um ihr Wissen nach der langen Zeit der Nichtanwendung wieder aufzufrischen und zu aktualisieren. Durch neue Rechtsprechung verändert sich der Wahlvorgang stetig.

Wer bezahlt das Wahlkosten?
Die erforderlichen Kosten der Wahl muss der Arbeitgeber nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) tragen. Das heißt, dass alle im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl anfallenden notwendigen sachlichen Kosten, aber auch die persönlichen Kosten der Mitglieder des Wahlvorstands, vom Arbeitgeber übernommen werden müssen.
Unter die erforderliche Kostenübernahmepflicht fallen beispielsweise:
- Beschaffung von Wähler*innenlisten, Wahlurnen, Stimmzetteln und Wahlkabinen,
- Fahrtkosten, etwa für den Transport von Materialien zu entfernt liegenden Betriebsteilen,
- persönliche Kosten, wie Kosten für Gesetzestexte, Kommentierungen und Wahlmappen, sowie für Schulungen des Wahlvorstands inklusive Fahrt- und Hotelkosten,
- die Freistellung während der Arbeitszeit für Wahlvorstandsaufgaben und Seminare unter Fortzahlung der Vergütung.
Kann auch außerhalb des regulären Wahlzeitraums ein Betriebsrat gewählt werden?
Wenn in einem Betrieb noch kein Betriebsrat besteht, kann jederzeit gewählt werden. Danach gilt wieder der gesetzliche Wahlzeitraum.
Außerhalb des gesetzlichen Wahlzeitraums kann nach § 13 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) auch gewählt werden, wenn:
- Innerhalb von 24 Monaten nach der Wahl die Anzahl der Beschäftigten um mindestens 50% oder mindestens 50 Personen gestiegen oder gesunken ist,
- die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder trotz aller Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
- der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Rücktritt beschlossen hat,
- die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,
- der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist.
Wo finde ich die gesetzlichen Grundlagen zur Betriebsratswahl?
Die gesetzlichen Grundlagen zur Betriebsratswahl sind in den §§ 7-20 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) und der Wahlordnung geregelt.
Haben Initiator*innen einer Betriebsratswahl und Wahlvorstände besonderen Kündigungsschutz?
Für den Wahlvorstand gilt der besondere Kündigungsschutz gem. § 15 Abs. 3 KSchG. Eine Kündigung ist demnach grundsätzlich nur als außerordentliche (fristlose) Kündigung möglich und zudem nur, wenn der noch amtierende Betriebsrat dieser Kündigung gem. § 103 BetrVG ausdrücklich zustimmt. Dieser Kündigungsschutz beginnt ab Bestellung des Wahlvorstands (ordnungsgemäße Beschlussfassung!).
Nach der Wahl gilt der besondere Kündigungsschutz vor ordentlicher Kündigung noch sechs Monate weiter – ab dem Tag, an dem das Wahlergebnis bekanntgegeben wurde.
Ersatzmitglieder des Wahlvorstands sind geschützt, während sie ein verhindertes ordentliches Wahlvorstandsmitglied vertreten. Nach dieser Vertretung läuft auch ihr Schutz noch sechs Monate weiter.
Auch Wahlbewerber*innen und bestimmte Initiator*innen sind besonders vor Kündigung geschützt.
Der Schutz gilt für:
- alle Wahlbewerber*innen,
- die ersten sechs, die zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung einladen,
- und die ersten drei, die den Wahlvorstand beim Arbeitsgericht beantragen.
- Für die Einladenden und Antragstellenden wirkt der Schutz nach Ende ihres Einsatzes noch drei Monate nach (§ 15 Abs. 3a KSchG).
Durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde der Kreis der Einladenden (aber nicht der Antragstellenden) von drei auf sechs erweitert. Zudem werden gem. § 15 Abs. 3b KSchG auch schon diejenigen geschützt, die Vorbereitungen zur Errichtung eines Betriebsrats unternehmen und die öffentlich beglaubigte Erklärung abgeben, einen Betriebsrat errichten zu wollen.
Alles Wichtige zur Freistellung für Wahlvorstände, Ersatzmitglieder und Betriebsrät*innen findest du im Beitrag Hinweise zur Freistellung für Betriebsräte.

Besonderheiten für Kleinbetriebe
Wie läuft das vereinfachte Wahlverfahren ab?
Es gibt zwei Varianten des vereinfachten Wahlverfahrens : das zweistufige und das einstufige Verfahren.
Zweistufiges vereinfachtes Wahlverfahren
Beim zweistufigen Verfahren wird der Wahlvorstand in einer Betriebsversammlung gewählt.
Noch während dieser Versammlung muss der neu gewählte Wahlvorstand:
- das Wahlausschreiben erstellen,
- die Wähler*innenliste aufstellen,
- und Wahlvorschläge entgegennehmen.
Wichtig: Es gibt keine gesonderte Frist für die Abgabe von Wahlvorschlägen – sie müssen bis zum Ende der Versammlung vorliegen.
Einstufiges vereinfachtes Wahlverfahren
Dieses Verfahren kommt zum Einsatz, wenn der Wahlvor- stand bereits vor der Wahl eingesetzt wurde – zum Beispiel durch den bestehenden Betriebsrat, Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder das Arbeitsgericht. Auch hier gelten verkürzte Fristen.
In beiden Verfahren
Die Wahl wird als Personenwahl durchgeführt. Das heißt, es wird nicht über Listen, sondern über einzelne Kandidat*innen abgestimmt.
Mach dich bereit für die nächste Betriebsratswahl – mit unseren Seminaren bist du bestens für deine Aufgabe als Wahlvorstand vorbereitet.