Arbeitswelt 2026: Wichtige Entwicklungen im Überblick

Von: DGB Bildungswerk Veröffentlicht am: 14.01.2026

Was 2026 für Betriebe und betriebliche Mitbestimmung wichtig wird

Das Jahr 2026 bringt spürbare Veränderungen für die Arbeitswelt. Anstehende Betriebsratswahlen, neue gesetzliche Regelungen und EU-Vorgaben sowie wirtschaftliche Entwicklungen wirken sich auf viele Betriebe aus. Für die betriebliche Mitbestimmung bedeutet die zusätzlichen Aufgaben, aber auch neue Gestaltungsspielräume.

Betriebsratsarbeit heißt in solchen Zeiten, Entwicklungen früh zu erkennen, sie richtig einzuordnen und im Betrieb handlungsfähig zu bleiben. Dieser Überblick fasst zentrale Neuerungen für das Jahr 2026 zusammen und zeigt, bei welchen Themen die Mitbestimmung besonders gefragt ist.

Mindestlohn steigt: Auswirkungen auf das Lohngefüge prüfen

Der gesetzliche Mindestlohn steigt auf 13,90 Euro. Das ist eine positive Entwicklung für viele Beschäftigte. Gleichzeitig kann die Erhöhung Auswirkungen auf das betriebliche Lohngefüge haben, vor allem dann, wenn sich Entgeltgruppen stark annähern.

Hier besteht ein klares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Bestehende Betriebsvereinbarungen sollten geprüft werden, um festzustellen, ob Anpassungsbedarf entsteht. Dabei ist auch zu beachten, dass branchenspezifische Mindestlöhne dem gesetzlichen Mindestlohn vorgehen und teilweise ebenfalls angehoben wurden. Ein genauer Blick auf die Entgeltstruktur ist daher sinnvoll.

Kurzarbeitergeld verlängert: Mitbestimmung bleibt zentral

Das Kurzarbeitergeld wird erneut verlängert und gilt nun bis Ende 2026 für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten. Für Betriebe bedeutet das mehr Flexibilität, für Beschäftigte mehr Sicherheit.

Für die betriebliche Mitbestimmung bleibt Kurzarbeit ein zentrales Thema. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG wirkt der Betriebsrat bei der Einführung und Ausgestaltung von Kurzarbeit mit. Ziel ist es, Kurzarbeit fair, transparent und sozial ausgewogen umzusetzen.

Aktivrente: Neue Spielräume für die Personalplanung

Mit der Aktivrente können Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillig weiterarbeiten und bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen. Das eröffnet neue Spielräume in der Personalplanung.

Für den Betriebsrat ist dies ein Thema nach § 92 BetrVG. Demografiekonzepte und bestehende Betriebsvereinbarungen können überprüft und weiterentwickelt werden, etwa mit Blick auf Wissenstransfer, altersgerechte Arbeit und Übergänge in den Ruhestand. Dabei bleibt entscheidend, dass die Weiterarbeit freiwillig ist und keinen Druck erzeugt.

Entgelttransparenz: 2026 wird ein wichtiges Jahr

Bis zum 07. Juni 2026 muss die EU-Entgelttransparenzrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. Arbeitgeber müssen sich auf neue Informations- und Berichtspflichten einstellen. Ziel der Regelungen sind transparentere und geschlechtsneutrale Vergütungssysteme.

Für die betriebliche Mitbestimmung entsteht dadurch neues Gestaltungspotenzial. Entgeltstrukturen können geprüft und Betriebsvereinbarungen aktualisiert werden. Über § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG kann der Betriebsrat aktiv auf Lohngerechtigkeit hinwirken.

KI-Verordnung: Hochrisiko-Systeme im Blick behalten

Am 02. August 2026 tritt die KI-Verordnung grundsätzlich in Kraft. Besonders relevant sind sogenannte Hochrisiko-KI-Systeme. Dazu zählen Anwendungen in Bewerbungsverfahren, bei Leistungsbewertung, Überwachung oder Kündigungsentscheidungen.

Für Betriebsräte ist wichtig, auf frühzeitige Information und Beteiligung zu bestehen. Risikoanalysen sowie Transparenz- und Dokumentationspflichten liefern wichtige Ansatzpunkte für Mitbestimmung und für klare Regelungen im Betrieb.

Plattformarbeit: Neue Abgrenzung mit Folgen für Beteiligungsrechte

Bis Dezember 2026 muss die EU-Plattformarbeitsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt werden. Künftig gilt: Wenn Auftragnehmer*innen Weisungen unterliegen und kontrolliert werden, wird ein Arbeitsverhältnis vermutet.

Das ist für die betriebliche Mitbestimmung relevant, weil sich dadurch die rechtliche Einordnung von Plattformarbeit ändern kann. Aufträge an vermeintlich „Freie“ können zu personellen Einzelmaßnahmen werden und damit unter die Beteiligung nach § 99 BetrVG fallen. In bestimmten Fällen kann auch Kündigungsschutz greifen. Außerdem kann sich die Zahl der Beschäftigten im Betrieb verändern. Das wirkt sich unter anderem auf Wahlverfahren, die Größe des Gremiums und die Zuständigkeiten des Betriebsrats aus.

Fazit: 2026 gut einordnen, gezielt mitbestimmen

2026 bringt viele Themen, die unmittelbar in die betriebliche Praxis wirken. Für Betriebsräte ist das eine gute Gelegenheit, Strukturen zu prüfen, Regeln zu aktualisieren und die Mitbestimmung dort zu stärken, wo Beschäftigte sie im Alltag spüren: beim Entgelt, bei Arbeitszeitfragen, bei Personalplanung und beim Einsatz neuer Technologien.

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