Erfahre, wie Betriebsräte Arbeitszeiten gesund, fair und mit klaren Mitbestimmun...
Du bist gewählt, um die Interessen deiner Kolleg*innen im Betrieb zu vertreten. Das ist eine verantwortungsvolle Aufgabe – und sie hat eine klare gesetzliche Grundlage: das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Darin ist geregelt, in welchen Fragen der Betriebsrat mitreden, mitgestalten und mitentscheiden darf – etwa bei Arbeitszeit, Gesundheitsschutz, Einstellungen oder Kündigungen. Damit du dieses Recht auch wirklich nutzen kannst, brauchst du Wissen, Klarheit – und gesetzlichen Schutz.
Das Gesetz sichert dir umfassende Rechte zu – beim Entgelt, bei der Arbeitszeit und bei deiner beruflichen Entwicklung. So kannst du dein Amt unabhängig und wirksam ausüben. Konkret heißt das:
· Dein Gehalt bleibt wie vor der Wahl bestehen.
· Du darfst bei beruflichen Entwicklungen nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare Kolleg*innen.
· Deine Tätigkeit als Betriebsratsmitglied zählt als Arbeitszeit.
Du darfst also durch dein Engagement im Betriebsrat weder Nachteile erleiden noch unter Druck gesetzt werden – das ist gesetzlich garantiert.
Der Betriebsrat entscheidet als Gremium selbst, welcher Qualifizierungsbedarf besteht – und wer welche Seminare besucht. Wenn das Wissen für deine Aufgaben erforderlich ist, muss dich der Arbeitgeber freistellen – unter Fortzahlung deines Gehalts und auf seine Kosten.
Mehr dazu: § 37 Abs. 6 und 7 BetrVG
Du bekommst das gleiche Arbeitsentgelt wie vor deinem Amtsantritt – auch zukünftige Gehaltserhöhungen müssen berücksichtigt werden. Und falls du durch dein Amt nicht an bestimmten Qualifikationen teilnehmen kannst, darfst du finanziell trotzdem nicht schlechter gestellt werden.
Wichtig: Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt – du bekommst dafür kein Extra-Geld. Aber dein Einkommen ist gesetzlich geschützt. So bleibst du unabhängig und kannst deine Kolleg*innen wirksam vertreten.
Mehr dazu: § 37 Abs. 1, 2, 4 und 5 BetrVG
Ja – immer wenn du Aufgaben als Betriebsratsmitglied übernimmst, ist das Arbeitszeit. Wenn deine Abwesenheit organisatorische Auswirkungen für den Arbeitgeber hat, musst du dich vor Beginn der Betriebsratsarbeit bei deiner oder deinem Vorgesetzten abmelden – mit dem Hinweis, dass du nun in deiner Funktion als Betriebsrat tätig bist.
Mehr dazu: § 37 Abs. 2 BetrVG
Durch das Ehrenamtsprinzip: Du bekommst keine Sondervergütung – aber umfassenden gesetzlichen Schutz. So bleibst du frei von Abhängigkeiten gegenüber dem Arbeitgeber und kannst dich klar und selbstbewusst für die Interessen der Kolleg*innen einsetzen.
Viele stellen sich diese Frage – deshalb ist klar geregelt: Betriebsratsarbeit ist Arbeitszeit. Du musst keine Überstunden machen, um beides unterzubringen. Je nach Größe des Betriebs und Umfang der Aufgaben kann das Gremium eine teilweise oder vollständige Freistellung beschließen.
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