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Die Freistellung für Seminare ist ein zentrales Recht von Betriebsräten, Personalrätensowie der Schwerbehindertenvertretung. Trotzdem tauchen im Alltag immer wieder Fragen auf: Wann genau ist ein Seminar erforderlich? Wer trägt die Kosten? Wie gehe ich bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber vor?
Hier findest du Antworten auf die wichtigsten Fragen – klar und verständlich erklärt
Du hast Anspruch auf bezahlte Freistellung und Kostenübernahme durch den Arbeitgeber, wenn das Seminar für deine Betriebsratsarbeit erforderlich ist.
Das bedeutet:
Wichtig: Ob ein Seminar erforderlich ist, entscheidet der Betriebsrat, nicht der Arbeitgeber. Sobald ihr einen Beschluss gefasst habt, ist die Teilnahme verbindlich – eine Zustimmung des Arbeitgebers braucht es nicht.
Auch Personalräte haben Anspruch auf Freistellung für erforderliche Schulungen – mit voller Bezahlung.
„Erforderlich“ bedeutet: Das Wissen wird gebraucht, damit du deine Aufgaben im Gremium sachgerecht erfüllen kannst. Typische Beispiele sind:
Nicht ausreichend sind Seminare, die nur „interessant“ oder „allgemein nützlich“ wären – die Inhalte müssen für deine Arbeit konkret gebraucht werden.
Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten haben nach § 179 SGB IX Anspruch auf Freistellung, wenn Seminare für ihre Arbeit erforderlich sind – mit voller Bezahlung. Das gilt auch für Stellvertreter*innen, wenn sie regelmäßig tätig sind.
Für JAV-Mitglieder gelten die gleichen Regeln wie beim Betriebsrat. Der Unterschied: Den Beschluss über die Entsendung fasst der Betriebsrat (bzw. Personalrat) auf Vorschlag der JAV. So ist sichergestellt, dass die JAV ihre Rechte effektiv wahrnehmen kann.
So stellst du sicher, dass alles rechtlich abgesichert ist. Infos wie du bei uns ein Seminar buchst, findest du hier.
Erforderlich sind alle Seminare, die dir konkretes Wissen für aktuelle oder absehbare Aufgaben vermitteln. Beispiele:
Tipp: Bleibt bei eurem Beschluss konsequent. Der Arbeitgeber kann die Erforderlichkeit nicht einseitig verneinen.
Und wichtig: Ihr müsst solche Auseinandersetzungen nicht allein durchfechten. Meldet euch bei uns im DGB Bildungswerk – wir beraten euch vertraulich, geben euch Argumentationshilfen und unterstützen euch mit passenden Seminaren.
Ja, wenn sie regelmäßig nachrücken. Bei nur gelegentlicher Teilnahme besteht kein Anspruch.
Ja. Teilzeitkräfte haben Anspruch auf Freizeitausgleich bis zur täglichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft.
Reisezeiten im Zusammenhang mit deiner Betriebsratsarbeit sind ein häufiges Streitthema. Die Antwort ist: Es kommt darauf an, wann und warum die Reise stattfindet.
Reisezeiten sind nicht pauschal Arbeitszeit. Sie müssen aber dann vergütet oder ausgeglichen werden, wenn sie im direkten Zusammenhang mit deiner BR-Tätigkeit stehen und betrieblich notwendig sind.
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