Freistellung und Schulungsanspruch

Häufig gestellte Fragen von Betriebsratsmitgliedern einfach erklärt

Bei Fragen stehen wir euch gerne zur Seite:

Die Freistellung für Seminare ist ein zentrales Recht von Betriebsräten, Personalrätensowie der Schwerbehindertenvertretung. Trotzdem tauchen im Alltag immer wieder Fragen auf: Wann genau ist ein Seminar erforderlich? Wer trägt die Kosten? Wie gehe ich bei Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber vor?
Hier findest du Antworten auf die wichtigsten Fragen – klar und verständlich erklärt

 

Was gilt nach § 37 Abs. 6 BetrVG?

Du hast Anspruch auf bezahlte Freistellung und Kostenübernahme durch den Arbeitgeber, wenn das Seminar für deine Betriebsratsarbeit erforderlich ist.


Das bedeutet:

    • Der Arbeitgeber trägt Seminargebühren, Reise- und Übernachtungskosten.
    • Du musst ihn rechtzeitig informieren (am besten mehrere Wochen vor Seminarbeginn).
    • Die betrieblichen Notwendigkeiten sind zu berücksichtigen – z. B. Urlaubsplanung oder Produktionsspitzen.

Wichtig: Ob ein Seminar erforderlich ist, entscheidet der Betriebsrat, nicht der Arbeitgeber. Sobald ihr einen Beschluss gefasst habt, ist die Teilnahme verbindlich – eine Zustimmung des Arbeitgebers braucht es nicht.

 

Was gilt nach § 54 BPersVG (Personalrat)?

Auch Personalräte haben Anspruch auf Freistellung für erforderliche Schulungen – mit voller Bezahlung.

    • Der Personalrat beschließt, wer teilnehmen soll.
    • Der Beschluss wird rechtzeitig an die Dienststelle weitergegeben.
    • Verweigert die Dienststelle die Freistellung, kann der Personalrat eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung beantragen.

 

Was heißt eigentlich „erforderlich“?

„Erforderlich“ bedeutet: Das Wissen wird gebraucht, damit du deine Aufgaben im Gremium sachgerecht erfüllen kannst. Typische Beispiele sind:

    • Grundlagen im Betriebsverfassungs- oder Personalvertretungsrecht
    • Arbeitsrechtliche Kenntnisse
    • Tarif- und Wirtschaftsfragen
    • Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit
    • Spezialthemen, wenn sie im Betrieb aktuell anstehen (z. B. Digitalisierung, Schichtpläne, Personalabbau)

Nicht ausreichend sind Seminare, die nur „interessant“ oder „allgemein nützlich“ wären – die Inhalte müssen für deine Arbeit konkret gebraucht werden.

 

Wie erfolgt die Freistellung für die Schwerbehindertenvertretung (SBV)?

Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten haben nach § 179 SGB IX Anspruch auf Freistellung, wenn Seminare für ihre Arbeit erforderlich sind – mit voller Bezahlung. Das gilt auch für Stellvertreter*innen, wenn sie regelmäßig tätig sind.

 

Was gilt für die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)?

Für JAV-Mitglieder gelten die gleichen Regeln wie beim Betriebsrat. Der Unterschied: Den Beschluss über die Entsendung fasst der Betriebsrat (bzw. Personalrat) auf Vorschlag der JAV. So ist sichergestellt, dass die JAV ihre Rechte effektiv wahrnehmen kann.

 

Was muss der Betriebsrat tun, wenn ein Mitglied ein Seminar besuchen soll?

    • Thema als Tagesordnungspunkt aufnehmen
    • Beschluss im Gremium fassen
    • Arbeitgeber schriftlich informieren (mit Begründung der Erforderlichkeit)
    • Anmeldung beim DGB Bildungswerk vornehmen

So stellst du sicher, dass alles rechtlich abgesichert ist. Infos wie du bei uns ein Seminar buchst, findest du hier. 

 

Was ist der Unterschied zwischen § 37 Abs. 6 und § 37 Abs. 7 BetrVG?

    • § 37 Abs. 6: Erforderliche Seminare → Arbeitgeber zahlt Kosten + Arbeitsentgelt. Keine Begrenzung der Zahl der Seminare.
    • § 37 Abs. 7: Geeignete Seminare → Arbeitgeber zahlt nur das Entgelt, nicht die Seminarkosten. Begrenzung: 3 Wochen pro Amtszeit (4 Wochen beim erstmaligen Amt).

 

Welche Seminare sind „erforderlich“?

Erforderlich sind alle Seminare, die dir konkretes Wissen für aktuelle oder absehbare Aufgaben vermitteln. Beispiele:

    • Grundlagenseminare für neu gewählte Betriebsratsmitglieder
    • Vertiefungen, wenn ein neues Thema im Betrieb aufkommt (z. B. Arbeitszeitmodelle, Gesundheitsschutz)
    • Spezialseminare, wenn ihr als Gremium aktiv eine Betriebsvereinbarung verhandeln wollt

 

Was tun bei Streit mit dem Arbeitgeber?

    • Bestreitet er die Erforderlichkeit → Arbeitsgericht entscheidet.
    • Sagt er, die zeitliche Lage sei ungünstig → Einigungsstelle klärt.
    • Zahlt er Lohn nicht → Arbeitsgericht (Urteilsverfahren).
    • Zahlt er Kosten nicht → Arbeitsgericht (Beschlussverfahren).

Tipp: Bleibt bei eurem Beschluss konsequent. Der Arbeitgeber kann die Erforderlichkeit nicht einseitig verneinen.

Und wichtig: Ihr müsst solche Auseinandersetzungen nicht allein durchfechten. Meldet euch bei uns im DGB Bildungswerk – wir beraten euch vertraulich, geben euch Argumentationshilfen und unterstützen euch mit passenden Seminaren.

 

Wie oft darfst du pro Amtszeit Seminare besuchen?

    • § 37 Abs. 6: Keine Begrenzung – so oft wie erforderlich.
    • § 37 Abs. 7: 3 Wochen pro Amtszeit (4 Wochen beim ersten Mandat).

 

Haben Ersatzmitglieder Anspruch auf eine Seminarteilnahme?

Ja, wenn sie regelmäßig nachrücken. Bei nur gelegentlicher Teilnahme besteht kein Anspruch.

 

Haben Teilzeitkräfte Anspruch auf Ausgleich?

Ja. Teilzeitkräfte haben Anspruch auf Freizeitausgleich bis zur täglichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft.

 

Zählen Reisezeiten zur Arbeitszeit?

Reisezeiten im Zusammenhang mit deiner Betriebsratsarbeit sind ein häufiges Streitthema. Die Antwort ist: Es kommt darauf an, wann und warum die Reise stattfindet.

    • Reise während deiner regulären Arbeitszeit
      Musst du während deiner normalen Arbeitszeit zum Seminar oder zu einer Sitzung fahren, dann gilt diese Zeit als Arbeitszeit. Dein Arbeitgeber muss sie bezahlen.
    • Reise außerhalb der regulären Arbeitszeit
      Findet die An- oder Abreise außerhalb deiner Arbeitszeit statt, ist das nicht automatisch Arbeitszeit.
      Aber: Wenn es aus betrieblichen Gründen gar nicht anders geht (z. B. Anreise am Vorabend, um rechtzeitig zum Seminarbeginn da zu sein), hast du Anspruch auf Freizeitausgleich oder Vergütung.
    • Betriebliche Regelungen
      Manche Betriebe haben klare Vereinbarungen zu Reisezeiten. Dann gelten diese natürlich auch für Betriebsratsmitglieder.

Reisezeiten sind nicht pauschal Arbeitszeit. Sie müssen aber dann vergütet oder ausgeglichen werden, wenn sie im direkten Zusammenhang mit deiner BR-Tätigkeit stehen und betrieblich notwendig sind.

 

 

Checkliste „Freistellung beantragen“

  1. Thema auf die BR-Tagesordnung setzen
  2. Beschluss im Gremium fassen
  3. Arbeitgeber rechtzeitig schriftlich informieren
  4. Seminaranmeldung vornehmen
  5. Unterlagen (Programm, Kosten) beilegen
  6. Reiseroute und ggf. Unterkunft klären
  7. Teilnahme dokumentieren

 

Mustertexte

  • Muster-Beschluss für die BR-Sitzung
    „Der Betriebsrat beschließt in seiner Sitzung am [Datum], [Name] zur Teilnahme am Seminar [Titel] des DGB Bildungswerks vom [Datum] bis [Datum] nach § 37 Abs. 6 BetrVG zu entsenden.“
  • Muster-Anschreiben an den Arbeitgeber
    „Sehr geehrte Damen und Herren,
    der Betriebsrat hat beschlossen, [Name] zum Seminar [Titel] zu entsenden. Die vermittelten Inhalte sind für eine sachgerechte BR-Arbeit erforderlich. Bitte übernehmen Sie die Kosten für Seminar, Reise und Unterkunft gemäß § 40 BetrVG.“

 

 

Argumentationshilfen

Erforderlichkeit belegen

  • Neues Gremienmitglied → Grundlagenseminare sind Pflicht
  • Aktuelles Thema im Betrieb → z. B. Arbeitszeitmodelle, Gesundheitsschutz
  • Geplante Betriebsvereinbarung → spezielles Wissen erforderlich
  • Freundlich, aber bestimmt auf § 37 Abs. 6 und § 40 BetrVG verweisen
  • Auf Beschluss verweisen („Der BR hat entschieden…“)
  • Eskalationsstufen: Gespräch → Einigungsstelle → Arbeitsgericht

Bei Streit mit dem Arbeitgeber

  • Freundlich, aber bestimmt auf § 37 Abs. 6 und § 40 BetrVG verweisen
  • Auf Beschluss verweisen („Der BR hat entschieden…“)
  • Eskalationsstufen: Gespräch → Einigungsstelle → Arbeitsgericht

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