Keine Arbeitszeiterfassung mittels biometrischen Fingerabdrucks
Es ist nicht zulässig, Arbeitnehmer_innen zu verpflichten, die Arbeitszeiten mittels biometrischen Fingerabdrucks zu erfassen. Nach § 9 Abs. 2 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dürfen solche Daten nur ausnahmsweise verarbeitet werden.