
Arbeitgeber muss bei Freistellung Überstunden vergüten
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass auch bei einer Freistellung nach einer Kündigung, oder im Rahmen eines Vergleichs oder Aufhebungsvereinbarung Überstunden zu vergüten sind, wenn nichts dazu geregelt ist.
Eine Sekretärin hatte geklagt, weil ihr der Arbeitgeber nach der Kündigung die Überstunden nicht bezahlen wollte.