Die Gefährdungsanzeige
Die Gefährdungsanzeige ist ein Instrument, das den betroffenen Kolleg*innen selbst eine Möglichkeit bietet, den Arbeitgeber auf die Fehlbelastungen am Arbeitsplatz hinzuweisen und sich im Rahmen etwaiger Haftungsansprüche entlasten zu können.
Mit der Gefährdungsanzeige wird der Arbeitgeber über unzureichende Arbeitsbedingungen informiert. Dies können beispielsweise deutliche Mängel im Arbeits- und Gesundheitsschutz, in der Arbeitsorganisation oder auch im Führungsverhalten sein. Oder, dass zu wenig Personal vorhanden oder nicht bedarfsgerecht eingesetzt wird – ein Problem, das heutzutage in fast jedem Unternehmen sehr präsent ist. Zudem wird deutlich gemacht, dass Gesundheitsgefahren durch den Arbeitgeber abzustellen sind.
Es gibt keine fixen Vorgaben für die Gefährdungsanzeige. Die Beschäftigten sind in der Gestaltung der Anzeige völlig frei. Da es sich jedoch um den Nachweis einer Überlastung und den Ausschluss von Schadensersatzansprüchen handelt, sollte die Anzeige auf jeden Fall schriftlich erfolgen und mindestens folgende Informationen beinhalten:
Mindestinhalte der Gefährdungsanzeige:
- Datum, Name des/der Beschäftigten, betroffene Abteilung bzw. Bereich
- Möglichst präzise und konkrete Beschreibung der Situation, die zu der Überlastung geführt hat (konkrete Beispiele benennen).
- Die bereits aufgetretenen Folgen der Überlastungssituation beschreiben.
- Darstellung, welche Arbeiten aufgrund der Überlastung nicht mehr durchführbar sind.
- Die Gründe für die Überlastung benennen, z.B. Personalsituation, mangelhafte Arbeitsorganisation, zu lange Arbeitszeiten.
- Die Risiken klar benennen und persönliche Folgen für die eigene Person (in Kliniken und Pflegeinrichtungen: die betreuten Personen oder die Arbeitsqualität) benennen.
- ggf. Hinweis auf bereits geführte Gespräche oder gestellte Gefährdungsanzeigen geben
- ggf. Hinweis, dass nach § 84 BetrVG bereits Beschwerde beim Betriebsrat eingereicht wurde
- Eine klar formulierte Aufforderung an den Arbeitgeber richten, Abhilfe zu schaffen
Die Gefährdungsanzeige ist von den betroffenen Kolleg*innen zu unterschreiben und dem Arbeitgeber zu übersenden bzw. zuzustellen (persönliche Übergabe unter Zeugen oder als Einschreiben mit Zustellnachweis). Auch hilft es, die gesamte Hierarchie nach oben zu beteiligen und vor allem: Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt oder -ärztin mit zu adressieren.
Hinweis:
Je nach Bedarf und betrieblichen Gegebenheiten kann die Überlastungsanzeige weitere Inhalte haben. Wichtig ist, die Situation so konkret wie möglich zu beschreiben. Im betrieblichen Alltag ist zu empfehlen, ein Formular zu entwickeln, das häufig wiederkehrende Situationen beschreibt und schnell auszufüllen ist.
Eine Mustervorlage für eine Gefährdungsanzeige findest du hier.
Nicht ohne den Betriebsrat
Der Betriebsrat hat Beschwerden, wie sie mit einer Gefährdungsanzeige gestellt werden, anzunehmen. Hält er die Beschwerden ebenfalls für berechtigt, wirkt er auf Abhilfe hin, § 84, 85 und auch 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Beziehen die Beschäftigten den Betriebsrat mit ein, erhöht sich der Druck auf den Arbeitgeber und es besteht zudem die Möglichkeit im Falle der Nichteinigung die Einigungsstelle anzurufen.