
Kündigung? Was ich wissen muss!
Was ist eine Kündigung?
Mit einer Kündigung wird ein Arbeitsverhältnis beendet. Kündigen können Sie oder Ihr Arbeitgeber. Es gibt zwei Arten von Kündigungen:
- Bei einer fristgerechten (ordentlichen) Kündigung gelten bestimmte Kündigungsfristen.Diese Fristen sind gesetzlich oder im Tarifvertrag geregelt. Die gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt nur zwei Wochen, danach mindestens vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Wenn Sie fristgerecht kündigen, müssen Sie keinen Kündigungsgrund angeben, aber die Kündigungsfristen einhalten.
- Bei einer fristlosen (außerordentlichen) Kündigung endet das Arbeitsverhältnis sofort. Hier gibt es keine Kündigungsfristen. Für eine fristlose Kündigung brauchen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmende einen wichtigen Kündigungsgrund, zum Beispiel Gewalt am Arbeitsplatz oder Diebstahl. Wenn Sie eine neue Arbeitsstelle in einer anderen Firma antreten möchten, gilt das nicht als Grund für eine fristlose Kündigung.
Wie kann ich mich wehren?
Wenn Sie sich gegen eine Kündigung wehren möchten, geht das nur mit einer Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht. Wenn Sie eine Kündigung erhalten, müssen Sie schnell reagieren. Für die Klage haben Sie nur 3 Wochen Zeit!
Was muss ich beachten?
Es gibt drei formale Bedingungen, die erfüllt sein müssen, wenn ein Arbeitgeber Ihnen kündigen möchte. Die ersten beiden Bedingungen gelten auch, wenn Sie selbst kündigen möchten:
- Nur ein unterschriebener Brief – also ein schriftliches Dokument – gilt als Kündigung. E-Mail, SMS oder WhatsApp nicht!
- Eine Kündigung muss Sie oder Ihren Arbeitgeber tatsächlich erreichen, das bedeutet im Briefkasten ankommen oder persönlich übergeben werden. Eine Kündigung gilt, ab dem ersten Tag nach dem Zugang der Kündigung.
- Der Arbeitgeber darf Ihnen nur kündigen, wenn er den Betriebsrat angehört hat. Das gilt nur, wenn es einen Betriebsrat in Ihrer Firma gibt.
Achtung: Nach einer Kündigung müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Wenn Sie sich erst später melden, kann das zu einer vorübergehenden Sperre des Arbeitslosengeldes führen. Sie können sich persönlich, telefonisch oder online arbeitssuchend melden.
Was bedeutet „besonderer Kündigungsschutz“?
Bestimmte Personen haben besonderen Kündigungsschutz und können nicht
ordentlich gekündigt werden. Das gilt zum Beispiel für:
- Mitglieder von Betriebs- und Personalräten
- Auszubildende nach Beendigung der Probezeit
- Arbeitnehmende in Eltern- oder Pflegezeit
- Schwangere und Frauen während des Mutterschutzes
- Schwerbehinderte oder ihnen Gleichgestellte
Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Ein Arbeitsverhältnis kann nicht nur mit einer Kündigung beendet werden, sondern auch mit einem Aufhebungsvertrag. Anders als bei einer Kündigung unterschreiben beide Seiten diesen Vertrag. Es müssen also beide Seiten mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einverstanden sein. Hier müssen keine Fristen eingehalten werden. In einem Aufhebungsvertrag kann vieles individuell geregelt werden. Er kann aber auch sehr einseitig sein und Ihnen viele Nachteile bringen. Lassen Sie sich deshalb vor dem Unterschreiben eines Aufhebungsvertrages beraten.
Achtung: Wenn der Arbeitgeber Ihnen fristlos kündigt, Sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, oder wenn Sie selbst kündigen, kann die Agentur für Arbeit / das Jobcenter Ihnen das Arbeitslosengeld für drei Monate sperren.
Muss ich eine Kündigung unterschreiben?
Eine Kündigung unterschreibt nur die Person, die kündigt. Sie können eine Empfangsbestätigung unterschreiben. Das muss dann ein zusätzliches Schreiben sein, auf dem Sie unterschreiben, dass Sie die Kündigung an einem bestimmten Tag erhalten haben.
Achtung: Wenn Ihr Arbeitgeber möchte, dass Sie eine Kündigung unterschreiben, dann ist das vielleicht eine Eigenkündigung oder ein Aufhebungsvertrag! Wenn Sie diese Dokumente unterschreiben, ist es sehr schwer, sich im Nachhinein dagegen zu wehren. Sie müssen nicht sofort unterschreiben, nehmen Sie den Text besser mit nach Hause und lesen ihn in Ruhe.
Was bekomme ich vom Arbeitgeber?
Wenn das Arbeitsverhältnis endet, haben Sie einen Anspruch auf Ihre Arbeitspapiere. Dazu gehören
- die Abmeldung von der Sozialversicherung,
- der Ausdruck über die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und
- ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.
Achten Sie darauf, dass Sie Ihre letzte Lohnabrechnung bekommen und überprüfen! Wenn Sie noch offene Lohn- oder Urlaubsansprüche haben, müssen Sie Ihnen ausgezahlt werden. Außerdem muss der Arbeitgeber Ihnen eine Arbeitsbescheinigung für die Agentur für Arbeit / das Jobcenter ausfüllen und an die Agentur für Arbeit übergeben, damit Ihr Arbeitslosengeld berechnet werden kann. Das Formular Arbeitsbescheinigung erhalten Sie von der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter.
Wer hilft mir?
Grundsätzlich gilt, dass Sie nichts sofort unterschreiben müssen. Wenn Sie unsicher sind oder Fragen haben, holen Sie sich Hilfe und lassen Sie sich beraten. Ob eine Kündigung rechtmäßig ist, können oft nur Fachleute beurteilen. Hilfe bekommen Sie bei
- Ihrer Faire Integration Beratungsstelle,
- Ihrer Gewerkschaft,
- Ihrem Betriebs- / Personalrat oder
- einem Anwalt / einer Anwältin.
Die Adresse einer Beratungsstelle in Ihrer Nähe und weitere Informationen finden Sie unter: www.faire-integration.de
Stand: März 2020
Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ zielt auf die nachhaltige Verbesserung der Arbeitsmarktintegration von Erwachsenen mit Migrationshintergrund ab. Daran arbeiten bundesweitLandesnetzwerke, die von Fachstellen zu migrationsspezifischen Schwerpunktthemen unterstützt werden. DasProgramm wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und den Europäischen Sozialfonds (ESF) gefördert. Partner in der Umsetzung sind das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und die Bundesagentur für Arbeit (BA).
Das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und den Europäischen Sozialfonds (ESF) gefördert.