
Hürden bei der Umsetzung
Die von 2011 bis 2014 eingeführten Anerkennungsgesetze und Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze der Länder haben sich in der Praxis im Wesentlichen bewährt. Zu diesem Ergebnis kommt eine Untersuchung des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB). Es gibt aber Probleme beim Vollzug.
Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes sind die Antragszahlen demnach von anfangs knapp 11.000 (2012) auf knapp 25.000 (2017) gestiegen. In ihrer Evaluation schreibt die BIBB-Mitarbeiterin Jessica Erbe, der neue Rechtsanspruch werde sowohl für bundes- als auch landesrechtlich geregelte Berufe in der Praxis tatsächlich genutzt. „Er erreicht – wie erwünscht über die bestehenden EU-Regeln hinausgehend – erstens die Zielgruppe der in Drittstaaten Qualifizierten und zweitens auch Angehörige nicht reglementierter Berufe.“ Die Anträge führten überwiegend zur vollen oder zumindest teilweisen Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation, teils werde die volle Gleichwertigkeit an die Absolvierung konkret benannter Ausgleichsmaßnahmen geknüpft, so Erbe.
Allerdings gebe es eine Reihe von Vollzugsproblemen. So werde etwa die Möglichkeit, einen Antrag direkt vom Ausland aus einreichen zu können, mitunter erschwert, weil einzelne zuständige Stellen im Gesundheitsbereich eine Wohnort- oder Meldebescheinigung in Deutschland und/oder eine Stellenzusage fordern. Das allerdings, so Erbe, sei vom Anerkennungsrecht nicht vorgesehen. Betroffene Stellen begründeten die strengere Zuständigkeitsprüfung mit einer Überlastung. Diese nötige sie zu einer Priorisierung derjenigen Antragstellenden, die sich bereits in ihrem Gebiet aufhalten. Zugleich solle die Praxis vermeiden, dass einzelne Personen in mehreren Ländern gleichzeitig Anträge stellen. Mehrfachanträge bedeuten vermehrten Verwaltungsaufwand und seien vom Gesetz ausgeschlossen. Erbe empfiehlt zu prüfen, inwieweit beispielsweise eine zentrale Zuständigkeit für Auslandsanträge im Gesundheitsbereich das Problem lösen könnte und rechtlich möglich wären oder inwieweit die Interessierten im Ausland bei dieser Entscheidung unterstützt werden können. Ein weiteres Problem seien unterschiedliche Antragsvoraussetzungen. So würden teils unterschiedliche Sprachniveaus verlangt und nicht überall dieselben Einrichtungen, die den Nachweis ausstellen, akzeptiert. Zu klären sei, inwieweit Kenntnisprüfungen auch eingesetzt werden können, wenn etwa eine unter Fluchtbedingungen nach Deutschland gekommene Ärztin ihren Abschluss nicht vorlegen kann. Wenn in solchen Fällen das Verfahren gar nicht erst eröffnet wird, bedeute dies eine nicht zu überwindende Hürde für qualifikationsadäquate Beschäftigung.
Theorie und Praxis der Anerkennungsregeln: „Beobachtungen zu Vollzugsproblemen und Lösungsansätzen”: https://bit.ly/382jGfv