Anerkennung als Betriebsratsaufgabe. Ein Glossar
Seit 2014 arbeiten wir mit den betrieblichen Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern: Was ist unsere Rolle gegenüber Beschäftigten mit Interesse an der Anerkennung ihrer ausländischen Berufsabschlüsse? Was können wir für eine Anerkennungskultur im Betrieb und damit in der Gesellschaft tun?
ANERKANNT ist ein Projekt des DGB Bildungswerk BUND, ermöglicht durch die Förderung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
anabin
Informations- und Recherche-Website für ausländische Schul- und Hochschulabschlüsse.
Siehe auch: Informationen zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise
ANERKANNT
Das Projekt ANERKANNT unterstützt Interessensvertreterinnen und –vertreter auf Basis der gesetzlichen Grundlagen (§ 75 Betriebsverfassungs-,§ 67 Personalvertretungsgesetz, § 26 MAVO,§ 35 MVG-EKD):
- Qualitative Beschäftigungssicherung,
- Anerkennung nicht-deutscher beruflicher Bildung
- Validierung von informeller beruflicher Bildung,
- Integration ausländischer Arbeitnehmer_innen und Abbau von Diskriminierungen
Das Projekt des DGB Bildungswerk BUND wird durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung gefördert.
Anerkennungszuschuss
Für Personen mit formalem Berufsabschluss aus dem Ausland, die nicht von Agentur für Arbeit/Jobcenter oder sonstigen Fördermaßnahmen übernommen werden und die seit 3 Monaten in Deutschland leben, ist mit Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung eine Unterstützung der Antragsverfahren bis maximal 600 Euro möglich. Nach Vorlage von Rechnungen oder Bescheiden (z.B. Gebührenbescheid, Rechnungen für Übersetzungen) erfolgt eine entsprechende Erstattung beziehungsweise direkte Auszahlung an die zuständige Stelle. Der Anerkennungszuschuss ist unabhängig von Staatsbürgerschaft und Aufenthaltsstatus. Er ist jedoch begrenzt auf Personen mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 26.000 EUR brutto bzw. einem Haushaltseinkommen von bis zu 40.000 EUR brutto. Der Zuschuss kann beantragt werden für Gebühren und Auslagen, Übersetzungen, Beglaubigungen, Gutachten und Beschaffung von Nachweisen, Qualifikationsanalysen und für Fahrtkosten innerhalb Deutschlands. Nicht gefördert werden Maßnahmekosten oder Prüfungsgebühren.
www.anerkennungszuschuss.de
Arbeitgeberzuschuss
Als Interessenvertretung können wir mit dem Arbeitgeber darüber verhandeln, dass der Betrieb die Kosten für das Anerkennungsverfahren und Anpassungsqualifizierungen übernimmt oder etwa Bücher und Lernmittel bezahlt. Hier ist auch eine (freiwillige) Betriebsvereinbarung denkbar. Wenn es im Betrieb noch keinen Betriebsrat, Personalrat oder keine Mitarbeitendenvertretung gibt, können sich Anerkennungssuchende auch an die zuständige Stelle wenden: Handwerkskammer, IHK und die anderen Kammern können in manchen Fällen ebenfalls mit dem Arbeitgeber verhandeln. Außerdem kann man sich an die Gewerkschaft vor Ort wenden, die sich je nach Situation für Anerkennungssuchende mit Finanzierungsbedarf beim Arbeitgeber einsetzen können.
Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete
Der Zugang von Flüchtlingen zu Ausbildung und Beschäftigung ist vielfältig geregelt und vom jeweiligen Aufenthaltsstatus abhängig.
Grundsätzlich gilt:
- Anerkannte Flüchtlinge haben eine Arbeitsberechtigung ohne Beschränkungen. D.h., sie dürfen jede Ausbildung und jede Beschäftigung aufnehmen.
- Asylsuchende dürfen in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts nicht arbeiten. Auch für Menschen in einer Erstaufnahmeeinrichtung gilt ein generelles Arbeitsverbot.
- Eine Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde benötigen Menschen, deren Asylverfahren noch läuft (länger als drei Monate) und Geduldete (Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die aber nicht abgeschoben werden).
- Generelles Arbeitsverbot gilt für Asylsuchende aus sicheren Herkunftsländern (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien Montenegro, Senegal, Serbien) bis zum Abschluss des Antragsverfahrens, wenn sie nach dem 31. August 2015 den Antrag gestellt haben.
Berlin
Als Zuschuss im Anerkennungsverfahren bietet das Land Berlin den „Härtefallfonds Berufsanerkennung Berlin“ an.
integrationsbeauftragter@intmig.berlin.de
Berufsbildungsbedarf
Konkret lässt sich Wertschätzung und Gleichbehandlung in Bereichen wie Berufsbildung und Weiterbildung umsetzen. Ein Beispiel ist der Berufsbildungsbedarf. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht vor: „Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Betriebsrats den Berufsbildungsbedarf zu ermitteln und mit ihm Fragen der Berufsbildung der Arbeitnehmer des Betriebs zu beraten.“ (§ 96 Abs.1) In diesem Zusammenhang hat der Betriebsrat darauf zu achten, dass „den Arbeitnehmern die Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung ermöglicht wird“. (§ 96 Abs. 2)
Berufsgenossenschaft
Für die Beschäftigten ist die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft wichtig, wenn es um Arbeitsunfälle oder berufsbedingte Erkrankungen geht. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie haben die Aufgabe, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten oder arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhindern. Sie finanzieren die Krankheits- und möglichen Folgekosten. Sie sind selbstverwaltete Körperschaften des öffentlichen Rechts und eine Institution der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Ausbildung und die Anerkennung von Qualifikationen hat keine Bedeutung für die Berufsgenossenschaft. Es ist die Aufgabe der Arbeitgeber seinen Betrieb berufsgenossenschaftlich korrekt abzusichern. www.dguv.de
Beschäftigungssicherung
Die Beschäftigungssicherung ist im § 92 a BetrVG geregelt. Dieses eher weiche Mitbestimmungsrecht räumt dem Betriebsrat die Möglichkeit ein, Vorschläge zur Beschäftigungssicherung und -förderung zu unterbreiten. Ein darin erwähnter Punkt ist „Qualifizierung der Arbeitnehmer“.
Betriebsrat
„Ohne Helm und Betriebsrat läuft im Werk nichts.“ Der Satz – aufgeschnappt bei der Besichtigung eines Stahlwerks im Ruhrgebiet – beschreibt ziemlich exakt die Kultur eines Betriebs mit funktionierender Mitbestimmung. Als Betriebsräte haben wir die Möglichkeit, ihre Ideen und Konzepte in das Unternehmen mit einzubringen. Das Thema Anerkennung ist ein gutes Beispiel, wie Betriebsräte dazu beitragen können, nicht ausgeschöpftes Potenzial zu nutzen. Als Multiplikatorinnen und Multiplikatoren können gerade sie für eine Kultur der Anerkennung im Betrieb werben. Im Einzelfall können sie einem/einer Beschäftigten mit Rat und Tat zur Seite stehen. Dabei gilt es nicht nur die Vorteile eines Anerkennungsverfahrens darzustellen, sondern auch auf etwaige Belastungen, Kosten oder Risiken hinzuweisen. Eine wichtige Grundlage ist hier § 75 BetrVG. Nach § 80 (1) hat der Betriebsrat die Aufgabe "die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen".
Betriebsvereinbarung
Als freiwillige Betriebsvereinbarung ist es möglich, sowohl Anerkennung und dazugehörige Schritte als Maßnahme zur Integration ausländischer Beschäftigter zu regeln, aber auch Anstrengungen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, positiv ausgedrückt: für eine betriebliche Anerkennungskultur festzuschreiben. Die Grundlage ist § 88 BetrVG.
Betriebsversammlung
Um möglichst viele Kolleginnen und Kollegen zu erreichen, kann der Betriebsrat ein Thema wie Anerkennungskultur auch auf die Tagesordnung einer Betriebsversammlung setzen. Die Grundlage ist hier § 45 BetrVG. Es bietet sich an eine kurze Präsentation vorzubereiten, um die Kernpunkte des Themas vorzustellen. Der Vorteil: Auf Betriebsversammlungen ist in der Regel auch der Arbeitgeber vertreten.
Bewertung ausländischer Bildungsnachweise
Die von der Kultusministerkonferenz betriebene Datenbank stellt Informationen zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise bereit und unterstützt Behörden, Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Privatpersonen, ausländische Qualifikationen in das deutsche Bildungssystem einzustufen.
Durch den Einsatz von Suchfiltern werden Informationen zu Bildungsinstitutionen und ausländischen Abschlüssen aus mehr als 180 Ländern leicht zugänglich gemacht. Spezielle Anfragen zu Schul- und Hochschulabschlüssen können jedoch in Regel nur von den zuständigen Stellen - Kammer, Bezirksregierung usw. - in Auftrag gegeben werden. http://anabin.kmk.org
bq-Portal
Das bq-Portal bietet Informationen zu ausländischen Berufsqualifikationen und Berufsbildungssystemen. Hier befinden sich alle relevanten Informationen zu vorhandenen Erfahrungen mit Gleichwertigkeitsprüfungen. Auch hier können Fragen per Telefon oder Mail gestellt werden. www.bq-portal.de
Bundesagentur für Arbeit
Jobcenter und Agentur für Arbeit können unter bestimmten Umständen für Arbeitslose und Arbeitssuchende Kosten übernehmen. Grundlage für die Übernahme von Kosten der Antragstellung ist die Regelung des „Vermittlungsbudgets“ nach § 44 SGB III. Förderfähig sind Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungskopien und Gebühren. Arbeitslose, Arbeitssuchende und Beschäftigte können auf Antrag nach bestimmten Kriterien für Weiterbildungen und Anpassungsqualifizierungen gefördert werden. Möglich sind Kurse von bis zu acht Wochen, betriebliche Qualifizierungen von bis zu sechs Wochen und die so genannten Bildungsgutscheine und Bildungschecks der Bundesländer. Formal „gering“ Qualifizierte und ältere Beschäftigte haben Zugang zum Sonderprogramm WeGebAU.
www.arbeitsagentur.de
Dauer des Anerkennungsverfahrens
Wenn alle Unterlagen vollständig sind, sollte das Verfahren in der Regel nicht länger als drei Monate dauern. In schwierigen Fällen darf die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.
Deutsch lernen
Vom Ausland aus ist oft der erste Schritt, wenn kein Zugang zu Deutschkursen an Schulen und Hochschulen existiert, ein Sprachkurs im Goehte-Institut. In Deutschland selbst gibt es Deutsch- und Integrationskurse von staatlichen, öffentlichen und privaten Stellen. Für Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger gibt es ein Visum zum Sprachen lernen. Das einfachste in der betrieblichen Realität ist oft das Angebot der nächsten Volkshochschule (VHS), vielleicht lohnt auch die Verhandlung mit dem Arbeitgeber: Ist eine Freistellung möglich? Gibt es einen Zuschuss? Kann ein Deutschkurs als Fortbildung im betrieblichen Interesse gewertet werden?
Deutschkenntnisse
Um den Antrag zu stellen, sind keine deutschen Sprachkenntnisse notwendig. Um am Ende die Anerkennung zu erhalten, kann es sein, dass Deutschkenntnisse nachgewiesen werden müssen, wenn sie zur Ausübung des Berufes notwendig sind, vor allem in Gesundheitsberufen oder bei Lehrern und Lehrerinnen. Für die Ausbildungsberufe des dualen Systems (Handwerksberufe, Industrie- oder Handelsberufe) werden in der Regel keine konkreten Anforderungen an die für die Berufsausübung geforderten Sprachkenntnisse gestellt. Die Prüfung der Sprachkenntnisse ist nicht Bestandteil der Gleichwertigkeitsprüfung.
Expert_innen in eigener Sache
Oft stellt das Wissen und die Erfahrung der beschäftigten selbst die der Praxis am nähesten stehende Ressource dar. Unter Umständen können Beschäftigte, die selbst betroffen sind, als Sachverständige zur Sitzung des Betriebsrats eingeladen werden. Die Grundlage für Sachverständige in der Betriebsratsarbeit ist § 80 (3) BetrVG.
Externenprüfung
Die bisherige Ausbildung oder Tätigkeit reicht nicht aus für die Anerkennung? Dann gibt es noch eine zusätzliche Möglichkeit einen formalen Berufsabschluss zu erreichen: Die Externenprüfung. Extern, weil die Lernwilligen als „Externe“ an einer Gesellen- oder Abschlussprüfung für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf teilnehmen. So erhalten sie die Chance, einen formalen Berufsabschluss zu erreichen und verbessern so deutlich ihre beruflichen Perspektiven. Vor dem Antrag auf eine Zulassung zu den Prüfungen sollten die eigenen Voraussetzungen kontrolliert werden. Das heißt er oder sie müssen mindestens die 1,5-fache Zeit, die für die Ausbildungszeit des Berufes vorgeschrieben ist, in dem Beruf bereits gearbeitet haben. Bei einer dreijährigen Ausbildungszeit wären das 4,5 Jahre. Über eine Zulassung zu den Prüfungen entscheiden die Prüfungsabteilungen der zuständigen Kammern. Das heißt für die Bereiche Industrie und Handel müssen sich die Externen an die Industrie- und Handelskammer (IHK) wenden, für die handwerklichen Berufe sind es die Handwerkskammern und im landwirtschaftlichen Bereich wären die Landwirtschaftskammern zuständig. Der Rechtsanspruch ergibt sich aus dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) § 45 Abs. 2 und in § 37 Abs. 2 der Handwerksordnung (HwO) ist der Zugang zur Externenprüfung gesetzlich geregelt.
Faire Integration
Die Beratungsstellen bieten geflüchteten Personen Rat und Informationen in arbeits- und sozialrechtlichen Fragestellungen zu den sich aus den Rechten und Pflichten ergebenden Anforderungen im Arbeitsverhältnis auf verschiedenen Sprachen.
Flüchtlinge
Der Begriff „Flüchtling“ wird in der öffentlichen Diskussion häufig als Sammelbegriff für Personen genutzt, die sich unter sehr unterschiedlichen aufenthaltsrechtlichen Bedingungen in Deutschland aufhalten. Zu den Folgen gehören auch unterschiedliche Regelungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Integrationskursen sowie nicht zuletzt bei der sozialen Sicherung. Zu diesen verschiedenen Gruppen gehören Asylberechtigte (Personen, deren Asylantrag wegen einer politischen Verfolgung durch einen Staat oder staatsähnliche Organisation anerkannt wurde), Flüchtlinge mit internationalem Schutzstatus, subsidiär (Drittstaatsangehörige oder Staatenlose können Anspruch auf subsidiären Schutz haben) geschützte Personen und Flüchtlinge mit vorübergehender Aufenthaltsgenehmigung. In der Diskussion in Zeitungen, Politik und Gewerkschaften wird inzwischen von neutral gemeinten Begriff "Geflüchtete" gesprochen.
Foreign Skills Approval
Siehe IHK FOSA
Gebühren und Kosten des Anerkennungsverfahrens
Das Verfahren ist in der Regel gebührenpflichtig, meistens zwischen 100 und 600 Euro. Die Kosten (zum Beispiel für Gebühren, Übersetzung und Beglaubigungen) müssen grundsätzlich vom Antragsteller selbst getragen werden, es sei denn Arbeitsagentur oder Jobcenter übernehmen diese. Zusätzlich gibt es den Anerkennungszuschuss. Sollte ein Prakitkum oder ein Lehrgang benötigt werden für die volle Gleichwertigkeit, gilt nach Beschluss des Bundesminsteriums für Arbeit und Soziales der gesetzliche Mindestlohn leider nicht.
Gerechtigkeit im Betrieb
Wenn eine Ausbildung gleichwertig ist, müssen die Betroffenen dieselben Entwicklungschancen im Betrieb haben und sie müssen entsprechend ihrer Qualifi kation eingesetzt und entlohnt werden. Ein Betriebsrat, der die Problemlage erkannt hat, kann auf verschiedene Weise dazu beitragen, dass Berufsanerkennung ein Thema im Betrieb wird. Da es sich bei den Betroffenen in der Regel um Beschäftigte mit Migrationshintergrund handelt, ist es zunächst wichtig, denen gegenüber eine Wertschätzung ihrer Lebensleistung deutlich zu machen. Grundlage dafür kann zum Beispiel § 80 Abs. 7 des Betriebsverfassungsgesetzes sein. Darin wird als allgemeine Aufgabe des Betriebsrats festgeschrieben „die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen“. Eine allgemeine Aufgabe ist übrigens nichts, was der Betriebsrat tun oder lassen kann. Sie ist zwingend vorgeschrieben.
Gleichwertigkeitsfeststellung
Dieses Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (BQFG) hilft den Betroffenen herauszufinden, ob es in Deutschland einen Referenzberuf gibt. Ein solcher Referenzberuf wäre im Falle des polnischen Elektromechanikers eben der Systemelektroniker. Das BQFG ist auf alle 330 Ausbildungsberufe im dualen System anwendbar. Mit der Gleichwertigkeitsbescheinigung wird der Inhaber rechtlich mit Personen gleichstellt, die einen entsprechenden deutschen Berufsabschluss besitzen.
Hamburg
Als Zuschuss im Anerkennungsverfahren bietet das Land Hanburg ein „Stipendienprogramm zur Unterstützung der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse“ an.
www.diakonie-hamburg.de/de/rat-und-hilfe/auslaendische-abschluesse/Stipendienprogramm
Hotline des BAMF
Zur Anerkennung beantwortet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Fragen unter +49 (0) 30 1815 - 1111
IHK FOSA
Die IHK FOSA (Foreign Skills Approval) ist das bundesweite Kompetenzzentrum deutscher Industrie- und Handelskammern zur Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsabschlüsse, sofern es sich um keinen handwerklichen oder landwirtschaftlichen Beruf handelt. In diesem Fall sind die Handwerkskammern oder die Landwirtschaftskammern der richtige Ansprechpartner. Ob IHK oder Handwerkskammer: Hier werden die Anträge entgegengenommen. Sie überprüfen jeweils inwieweit ausländische Berufsqualifikationen mit entsprechenden deutschen Berufsabschlüssen als gleichwertig eingestuft werden können.
Integration durch Qualifikation
Die Anlaufstelle für alle, die eine Anerkennungsberatung und eine Anpassungsqualifizierung benötigen, ist das Programm „Integration durch Qualifikation“ (IQ). Interessierte - ob Beschäftigte oder nicht - können im Rahmen des IQ-Programms vor allem Beratung auch zu Finanzierung des Verfahrens und zu Weiterbildungsangeboten erhalten.
www.netzwerk-iq.de
Intranet
Siehe Kommunikation im Betrieb
Jobcenter
siehe Bundesagentur für Arbeit
Kommunikation im Betrieb
Klassische Kommunikationsmittel des Betriebsrates sind etwa Aushänge am „schwarzen Brett“ oder die direkte Ansprache von Kolleginnen und Kollegen im Unternehmen, zum Beispiel in Sprechstunden. In größeren Unternehmen können Betriebsräte oft auch das firmeneigene Intranet nutzen. Dort können sie Infos zum Thema Anerkennung bereitstellen oder auf weiterführende Portale verlinken. Wichtige Multiplikatoren sind auch die Vertrauensleute im Betrieb. Ein bewährter Kanal, um Kolleginnen und Kollegen zu informieren, sind E-Mail-Newsletter. Viele Betriebsräte in größeren Unternehmen nutzen Newsletter, um die zum Teil über mehrere Standorte verteilten Kolleginnen und Kollegen zu informieren. Um einen großen Verteiler an Abonnenten aufzubauen, sollte der Betriebsrat diesen gezielt im Intranet oder auf Betriebsversammlungen bewerben. In sozialen Medien, wie etwa facebook, google+ oder xing gibt es die Möglichkeiten geschlossene Gruppen einzurichten. Betriebsräte können diese Gruppenfunktion nutzen und Kolleginnen und Kollegen, die Mitglied im jeweiligen Portal sind, einladen. Der Betriebsrat kann nun Meldungen oder Nachrichten auf der Pinnwand veröffentlichen. Der Vorteil: Die Gruppe kann die Inhalte per Kommentarfunktion diskutieren. Allerdings sollte der Betriebsrat vorher sicherstellen, dass genügend Kolleginnen und Kollegen das jeweilige Portal nutzen.
Kompetenzfeststellung
Siehe Potentialanalyse
Netzwerk IQ
siehe Integration durch Qualifikation
Position des DGB zum Anerkennungsgesetz
Anlässlich des ersten Berichts zum Anerkennungsgesetz im September 2014 betonte der DGB seine Forderung nach einer besseren Anerkennung von Qualifikationen. Die stellvertretende DGB-Vorsitzende Elke Hannack kritisierte, dass nicht einmal 10.000 Einwandererinnen und Einwanderer von der Anerkennung profitiert haben. Das Gesetz greife zu kurz. Dies würden die Menschen sofort bei der Entlohnung zu spüren bekommen, weil sie nicht entsprechend ihres Könnens eingruppiert sind. Hannack stellt fest, dass das große Potenzial nicht ausgeschöpft worden sei. Allein die Übersetzung der Zeugnisse koste bis zu 1.000 Euro. Viel Geld für Menschen, die häufig im Niedriglohnsektor arbeiten. Gerade sie seien auf eine kostenlose Anerkennung und eventuell notwendige Nachqualifizierung angewiesen. Im Fall einer Teilanerkennung sei es für die Einwandererinnen und Einwanderer wichtig zu wissen, welche ergänzenden Qualifikationen sie benötigen und wo sie diese erwerben können. Hannack macht deutlich: „Dafür ist ein klar geregelter gesetzlicher Anspruch wichtig“.
Potenzialanalyse
Nach einer Empfehlung des Europäischen Rates soll zukünftig ein größerer Fokus auf die Validierung und (Teil-)Anerkennung von informell und non-formal erworbenen Kompetenzen gelegt werden. Eine Möglichkeit, um diese Kompetenzen festzustellen und zu nutzen, ist die Potenzialanalyse. Bei der Potenzialanalyse kommt es darauf an, in mehreren Schritten und mit verschiedenen Methoden Stärken und Ressourcen von Menschen festzustellen. Es bietet sich an, die Potenzialanalyse von erfahrenen Beraterinnen und Berater durchführen zu lassen. In der Vergangenheit hat sich folgende Vorgehensweise bei der Analyse von Kompetenzen bei Migrantinnen und Migranten bewährt: Beobachter bewerten Verhalten und Vorgehensweise nach verschiedenen festgelegten Kriterien. Um einen Abgleich zwischen Fremd- und Selbsteinschätzung zu bekommen, bewertet auch die getestete Person selbst ihre Leistung.
Die Ergebnisse werden abschließend gemeinsam besprochen und fließen in die Gesamtbewertung mit ein. Eine Potenzialanalyse legt auch möglichen zusätzlichen Qualifizierungsbedarf frei. Zudem können sich auch neue alternative Einsatzfelder ergeben.
www.netzwerk-iq.de/berufliche-anerkennung/angebote/kompetenzfeststellung.html
Programm „weiterbilden“
Mit 140 Millionen Euro fördern das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Europäische Sozialfonds (ESF) in den nächsten Jahren die Weiterbildung von Beschäftigten. Ziel der Initiative "weiter bilden" ist es, die Anpassungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe zu stärken und die Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu erhöhen. Auf der Internetseite gibt es viele Infos für Betriebsräte, Personalräte und MAVen.
Recht auf Wertschätzung
Unter dem Aspekt der Wertschätzung und Gleichbehandlung lässt sich § 75 Abs. 1 BetrVG lesen, der beide Betriebsparteien in die Pfl icht nimmt: „Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung… unterbleibt.“ Das wird in Abs. 2 desselben Paragrafen noch einmal positiv formuliert: „Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern.“
Referenzberuf
Zum Antrag gehört auch eine Angabe zum deutschen Referenzberuf: Der Beruf, der der ausländischen Ausbildung ganz oder teilweise entspricht. Erleichtert wird die Suche nach dieser Angabe durch entsprechende Suchmöglichkeiten im Internet. Hier findet sich, was beispielsweise von einer Anlagenmechanikerin oder einem Anlagenmechaniker erwartet wird. Die Angaben gibt es außer in Deutsch in weiteren zehn Sprachen.
www.anerkennung-in-deutschland.de.
Hat der Beruf einen anderen Namen als in Deutschland, kann man hier nach vergleichbaren Berufen suchen:
Social Media
Siehe Kommunikation im Betrieb
Teilweise Gleichwertigkeit
Ergibt das Verfahren nach BQFG nur eine „teilweise Gleichwertigkeit“, haben die Antragsteller die Möglichkeit, sich die fehlenden Qualifikationen über entsprechende Weiterbildung anzueignen. Der Fachausdruck heißt „Anpassungsqualifizierung“, oder – für manche Berufe – auch Eignungsprüfung. Dabei kann es sich um ein Seminar oder Praktikum handeln, das als notwendig angesehen wird, oder eine Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme. Bei teilweiser Gleichwertigkeit werden die vorhandenen Qualifikationen sowie die fehlenden Kenntnisse im Bescheid detailliert beschrieben. Dies ermöglicht eine gezielte Weiterbildung und Nachqualifizierung.
Unterlagen
Über die Kammern gibt es die Anträge zum Anerkennungsverfahren online, die ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben eingereicht werden müssen. Erwartet werden der Ausweis, ein tabellarischer Lebenslauf, Ausbildungsnachweise und Abschlusszeugnisse sowie Arbeitszeugnisse. Sofern vorhanden sollten auch Belege über Weiterbildung oder Umschulungen beigefügt werden. Die Vorlagen müssen als beglaubigte Kopien in Deutsch oder in englischer Übersetzung vorliegen. Akzeptiert werden Übersetzungen von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschern aus Deutschland oder dem Heimatland. Außerdem benötigen die Kammern die Kopie des Personalausweises oder Reisepasses. Wichtig ist, dass keine Originale eingereicht werden.
Für Übersetzungen und Beglaubigungen kann man sich an das örtliche Gericht, www.justiz-dolmetscher.de ,
oder eine deutsche Botschaft, www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/uebersicht/199290 , richten.
Wann ist die Anerkennung nicht nötig?
Für Berufsabschlüsse, die nicht reglementiert sind, gibt es keine Pflicht, dafür aber oft gute Gründe, die Anerkennung trotzdem zu beantragen. Für allgemeine Schulabschlüsse (High School, Lyceum, …) oder Studienabschlüsse (Bachelor, Master) gibt es statt Anerkennungsverfahren die Zeugnisbewertung. Für bestimmte duale Ausbildungen aus Frankreich und Österreich gibt es eine automatische Anerkennung ohne Antrag.
www.kmk.org/themen/anerkennung-auslaendischer-abschluesse.html
Wann ist die Anerkennung nötig?
Bei reglementierten Berufen immer. Und wenn man nicht aus der EU kommt und deswegen ein Visum braucht: Bei Hochschulabschlüssen für das Visum zur Erwerbstätigkeit oder zur Arbeitsplatzsuche, bei Berufsausbildungen für das Visum zur Erwerbstätigkeit.
Wann ist die Handwerkskammer Ansprechpartnerin?
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) sieht das Verfahren vor, wie im Ausland erworbene Qualifikationen anerkannt werden können. Grundsätzlich ist zwischen reglementierten und nicht reglementierten Berufen zu unterscheiden. Für die Zulassung von nicht reglementierten Berufen im Handwerk sind laut Gesetz die Handwerkskammern zuständig. Arbeitgeber, die sich näher über das Verfahren informieren wollen, können sich auch gemeinsam mit ihren Betriebsräten beraten lassen. Fachkräftesicherung hat in den Handwerkskammern Priorität. Zudem sind Handwerkskammern zuständig, wenn es darum geht, im Ausland erworbene Qualifikationen anzuerkennen. Die Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter haben auf allen Ebenen der Handwerkskammer das Recht, über die Tagesordnung des jeweiligen Gremiums mitzubestimmen. Zentrales Organ ist dabei die Vollversammlung der Handwerkskammer. Aber auch im Vorstand der Kammer und dem Berufsbildungs- und dem Gewerbeförderausschuss kann das Thema diskutiert und erörtert werden.
Wann ist die Industrie- und HandelskammerAnsprechpartnerin?
siehe IHK FOSA
Wann ist die Innung Ansprechpartnerin?
In Handwerksinnungen schließen sich die selbstständigen Handwerksmeister eines Gewerkes zusammen. Auch hier müssen auf allen Ebenen die Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter in Form der Gesellenausschüsse beteiligt werden. Diese können die Anerkennung von im Ausland erworbener Qualifikationen zum Beispiel in die Innungsversammlungen einbringen. Auch im Innungsvorstand können die Gesellinnen und Gesellen das Thema auf die Tagesordnung setzen und diskutieren.
Was heißt Interkulturelle Öffnung?
Die Öffnung mit dem Ziel der offenen Gesellschaft bleibt Ziel von Gewerkschaften und Interessenvertretungen. Das Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG NRW) setzt bei den allgemeinen Aufgaben der Interessenvertretung eine noch einmal weitergehende Perspektive (§ 64 Abs. 8): Der Personalrat hat die allgemeine Aufgabe „an der Entwicklung der interkulturellen Öffnung der Verwaltung mitzuwirken und die Eingliederung von Beschäftigten mit Migrationshintergrund in die Dienststelle sowie das Verständnis zwischen Beschäftigten unterschiedlicher Herkunft zu fördern.“
Was tun bei Benachteiligung im öffentlichen Dienst?
Immer wieder kommen Qualifikationen auch in der Verwaltung und den öffentlichen Betrieben vor, die wegen mangelnder Anerkennung nicht genutzt werden können. Ist dies der Fall, wird den Betroffenen ein gleicher Zugang zum Arbeitsmarkt beschnitten. Eine solche Ungleichbehandlung kann ein Personalrat nicht hinnehmen. Nach § 67 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) hat der Personalrat gemeinsam mit der Dienststelle „darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung unterbleibt.“ Unterstrichen wird das zum Beipsiel auch durch die allgemeinen Aufgaben des Personalrats. Dazu zählt nach § 68 Abs. 1 Ziff. 6 „die Eingliederung ausländischer Beschäftigter in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten zu fördern.“ In den Ländern gelten vergleichbare, auch oft noch deutlichere, Regelungen.
Wer ist zur Anerkennung berechtigt?
Ein Verfahren zur Überprüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach dem Anerkennungsgesetz kann beantragen, wer über eine im Ausland abgeschlossene Ausbildung bzw. einen ausländischen Berufsabschluss verfügt oder ein Studium im Ausland abgeschlossen hat. und beabsichtigen, in Deutschland zu arbeiten. das Verfahren ist unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus. Wer keinen formalen Abschluss hat, kann sich im Moment nicht anerkennen lassen, die Gesetzgebung zur "Validierung" nicht-formaler beruflicher Bildung läuft noch.
Wer sind die Handwerksgewerkschaften?
Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter in den Handwerkskammern und Innungen sowie Betriebsräte in Handwerksbetrieben können sich direkt an das DGB-Bildungswerk BUND, den DGB oder die zuständige Gewerkschaft wenden. Im Handwerk vertreten je nach Branche IG Metall, IG BAU, ver.di, NGG und die IG BCE die Interessen der Beschäftigten.
Wer sind die Industrie- und Handelsgewerkschaften?
Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter in den IHKen sowie Betriebsräte in den klassischen Betrieben können sich direkt an das DGB-Bildungswerk BUND, den DGB oder die zuständige Gewerkschaft wenden. Im Handel vertreten ist verdi, in Spezialbereichen auch IG BAU, IG Metall und NGG. In der Industrie sind IG Metall, IG BAU, ver.di, NGG und IG BCE die Interessen der Beschäftigten.
Wer sind die Öffentliche-Dienst-Gewerkschaften?
Der klassische Öffentliche Dienst von der kommunalen bis zu Bundesebene ist in der ver.di organisiert, dazu gehören auch die privatisierten, ehemaligen gemeinwirtschaftlichen und öffentlichlich-rechtlichen Unternehmen in den Bereichen Transport, Verkehr und Kommunikation. Lehr- und Erziehungsberufe sind im Grundsatz in der GEW organisiert. Polizei und Zoll werden durch die GdP vertreten. Die Fortsverwaltung und Forstarbeit im öffentlichen Bereich wird durch die IG BAU vertreten. Die Deutsche Bahn mit ihren Tochterunternehmen als privatisierter Konzern im Besitz des Staates ist im Organisationsbereich der EVG.
Wohnsitz
Unabhängig von ihrem Status und ihrem Aufenthaltsort können Personen ein Anerkennungsverfahren für ihre im Ausland erworbenen Qualifikationen einleiten. Der Antrag kann bereits aus dem Ausland gestellt werden, ein Wohnsitz in Deutschland oder eine Meldebescheinigung ist nicht erforderlich. Für die Antragstellung reicht die Absicht, in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen zu wollen.
www.anerkennung-in-deutschland.de
Das Portal www.anerkennung-in-deutschland.de des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) bietet umfangreiche Informationen zum Thema Anerkennung. Zentrales Instrument ist der Anerkennungs-Finder. Hier können ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Referenzberufe und Ansprechpartner in Deutschland ermitteln. Zudem gibt es eine Fülle von Hintergrundfakten zum Beispiel zum deutschen Arbeitsmarkt. Als Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter können wir hier beispielshafte Werdegänge mit Anerkennung als Ermunterung oder realistische Ernüchterung ausdrucken. Alle Inhalte der Seite werden in unter anderem deutscher, englischer, italienischer, spanischer, rumänischer, polnischer, türkischer und griechischer Sprache angeboten.
Zeugnisse
Siehe Unterlagen
Zuschuss für Geflüchtete
Der Verein GEWERKSCHAFTEN HELFEN kann Geflüchteten im Einzelfall und bei finanziellen Problemen einen Zuschuss leisten. Die Erstattung kann für Gebühren von Kursen und Prüfungen, für formale Berufsabschlüsse, für Fahrtkosten und Kosten von Lehrmaterial für Qualifizierungsmaßnahmen und für Kosten von Übersetzungen beantragt werden.
www.gewerkschaften-helfen.de
Dieses Glossar wurde ohne Anspruch auf Vollständigkeit im Mai 2019 im Rahmen des Projekt ANERKANNT des DGB Bildungswerk BUND erstellt. Dieses Glossar stellt keine Beratungsleistung dar und dient dem Einstieg in Stichpunkte und Grundlagen der Anerkennungsthematik.
Das Projekt ANERKANNT wird durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung gefördert.