
Alles dokumentieren! So setze ich Rechte durch
Die DGB Beratungsstelle Faire Mobilität hat ausführliche Informationen für ausländische Erntehelfer_innen zusammengestellt. Online und in mehrsprachigen Flyern ist dort alles nachzulesen, was man wissen muss, um seine Rechte durchzusetzen. Hier eine Auswahl der wichtigsten Tipps und Fakten zu...
... Krankenversicherung
Wenn Sie in Deutschland pro Jahr 70 Tage arbeiten und die Arbeit nicht berufsmäßig ausüben, gelten Sie als kurzfristig beschäftigt. In diesem Fall werden für Sie in Deutschland keine Sozialabgaben abgeführt. In diesem Jahr wurde diese Regelung auf 102 Tage ausgeweitet. Wenn Sie normalerweise in Ihrem Heimatland sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, müssen Sie dies mit einer A1-Bescheinigung nachweisen. Damit gelten Sie für die ersten 102 Tage, die Sie in Deutschland arbeiten, als sozial- und krankenversichert im Heimatland. Stellen Sie sicher, dass Sie einen in Deutschland gültigen Krankenversicherungsnachweis haben. Wenn Sie kurzfristig beschäftigt sind und keine A1-Bescheinigung haben, kann es sein, dass Sie in Deutschland nur gegen Arbeitsunfälle versichert sind. Fragen Sie bei dem Landwirt nach, ob für Sie eine private Krankenversicherung abgeschlossen wurde. Wenn Sie Ihre Arbeit über 102 Tage hinaus verlängern wollen, muss Sie Ihr Arbeitgeber bei der deutschen Sozialversicherung anmelden. Stellen Sie dies sicher! Fragen Sie Ihren Arbeitgeber und lassen sich die Anmeldung zur Sozialversicherung aushändigen. Wenn Sie krank sind und von einem Arzt krankgeschrieben werden, bekommen Sie Ihren Lohn in der Zeit der Krankheit weitergezahlt, wenn Sie schon länger als vier Wochen in demselben Betrieb arbeiten.
... Entlohnung in der Landwirtschaft
Seit Januar 2021 gilt für Beschäftigte in der Landwirtschaft in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 9,50 Euro brutto pro Stunde, ab 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro brutto pro Stunde. Dieser Lohn gilt für alle Menschen, die in Deutschland arbeiten, ganz egal aus welchem Land sie kommen. Auch wenn Sie Ihr Arbeitgeber nach Deutschland entsandt hat, muss er Ihnen den Mindestlohn bezahlen.
... Akkord- und Stücklohn
Stück- und Akkordlöhne sind zulässig. Allerdings dürfen sie nicht geringer sein als der geltende Mindestlohn, den Sie für jede gearbeitete Stunde bekommen würden.
... Arbeitsvertrag
Sollte Ihnen der Arbeitgeber keinen Arbeitsvertrag geben, so muss er Ihnen trotzdem spätestens einen Monat nach Arbeitsbeginn die wichtigsten Arbeitsbedingungen aufschreiben und Ihnen aushändigen. Wichtig: Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstehen.
... Unterstützung
Wenn Sie in der Landwirtschaft arbeiten und Mitglied einer Gewerkschaft in Deutschland werden wollen, melden Sie sich bei der Gewerkschaft Agrar-Bauen-Umwelt (IG BAU). Die Gewerkschaft unterstützt Sie bei arbeitsrechtlichen Konflikten.
Hier bekommen Sie mehr Informationen zur Mitgliedschaft:
+49 391 4085-105 für Englisch/Deutsch
+49 391 4085-106 für Bulgarisch
+49 391 4085-107 für Rumänisch
+49 391 4085-108 für Polnisch
+49 391 4085-114 für Bosnisch-Kroatisch-Serbisch
+49 391 4085-921 für Russisch
+49 391 4085-922 für Ungarisch
Sie können auch eine E-Mail schreiben an:
mobil@igbau.de (alle Sprachen)
... Dokumentation der Arbeitszeit
Notieren Sie jeden Tag den Beginn, das Ende und die Dauer der Arbeitszeit, einschließlich der Pausen. Notieren Sie Namen von Zeugen. Lassen Sie sich Ihre Stundenliste wenn möglich von einem Vorarbeiter oder zumindest einem Kollegen per Unterschrift bestätigen. Bei Akkordlohn: Schreiben Sie die abgegebenen Kisten oder Mengen auf.
... Wann ist der Lohn zu zahlen?
Sie müssen eine Lohnabrechnung bekommen. Der Lohn muss spätestens am Ende des Folgemonats, in dem die Arbeit geleistet wurde, gezahlt werden. Alle tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden müssen dann ausgezahlt werden. Sollten Sie mit dem Arbeitgeber vereinbart haben, dass der gesamte Lohn erst am Ende der Saisonarbeit ausgezahlt wird, dann verlangen Sie wöchentlich oder monatlich Zwischenabrechnungen.
... Überstunden
Wenn Sie sechs Tage arbeiten, kann die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der Landwirtschaft bei 48 Stunden liegen. Zwischen zwei Schichten ist eine Ruhezeit von 11 Stunden vorgeschrieben. Alle Arbeitsstunden – also auch Überstunden – müssen bezahlt werden. Die Zeit, um von einem zum anderen Feld zu gelangen, gilt als Arbeitszeit und muss bezahlt werden. Bezahlt der Arbeitgeber keine Überstunden, müssen Sie beweisen, dass der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet hat. Auch aus diesem Grund: Dokumentieren Sie Ihre Stunden schriftlich und lassen Sie einen Zeugen unterschreiben.
... Unterkunft und Verpflegung
Die aktuellen Arbeitsschutzregeln bestimmen, dass in einem Mehrbettzimmer maximal 8 Personen untergebracht werden sollen. Dabei soll pro Person mindestens 6 m² zur Verfügung stehen. Machen Sie Fotos von Ihrer Unterkunft, wenn diese nicht den Vereinbarungen entspricht! Wenn Sie die Verpflegung und Unterkunft nicht von Ihrem Arbeitgeber, sondern von einem Dritten bekommen, sollte Ihnen ein Miet- oder Dienstleistungsvertrag zur Unterschrift vorgelegt werden. Wenn Sie keine Verträge bekommen, fragen Sie zu Beginn der Saison beim Arbeitgeber nach, wie viel Geld Ihnen am Ende für Unterkunft und Verpflegung berechnet werden wird. Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen Verpflegung und Unterkunft stellt und vom Lohn abzieht, muss dies auf der Lohnabrechnung nachvollziehbar dargestellt sein. Achtung: Erst wenn Ihr Lohn über der so genannten Pfändungsfreigrenze liegt, können die Kosten für Verpflegung und Unterkunft direkt mit dem Lohn verrechnet werden. Die Pfändungsfreigrenze hängt davon ab, für wie viele Personen Sie Unterhalt bezahlen müssen.
Beispiel 1: Sie sind alleinstehend und haben keine Kinder. Bis zu einem Nettoeinkommen von 1.179,99 Euro darf Ihnen nichts abgezogen werden. Ab dem 1. Juli 2021 darf Ihnen bei einem Nettoeinkommen von bis zu 1.259,99 Euro nichts abgezogen werden.
Für die Verpflegung können im Jahr 2021 maximal folgende Beträge angerechnet werden:
Pro Monat: Für Frühstück 55,00 Euro, für Mittagessen 104,00 Euro und für Abendessen 104,00 Euro. Dies ergibt insgesamt einen Betrag von maximal 263,00 Euro im Monat. Pro Tag: Für Frühstück 1,83 Euro, für Mittagessen 3,47 Euro und für Abendessen 3,47 Euro. Dies ergibt insgesamt einen Tagessatz von maximal 8,77 Euro. Für die Unterkunft dürfen maximal 237,00 Euro im Monat berechnet werden. Wenn Sie mit mehreren Personen in einem Zimmer untergebracht sind, muss weniger abgezogen werden: Bei zwei Personen höchstens 142,20 Euro, bei drei Personen 118,50 Euro und bei mehr als drei Personen 94,80 Euro.
... Arbeitsschutz, Ausrüstung und Wasser
Alle Arbeitsgeräte und die persönliche Schutzausrüstung müssen Ihnen vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Dazu gehören arbeitsgerechte Handschuhe sowie Sonnen- und Regenschutz. Außerdem muss Ihnen bei Arbeit in Hitze ausreichend Wasser bereitgestellt werden. Achten Sie bei der ersten monatlichen Lohnabrechnung darauf, dass Ihnen dafür nichts vom Lohn abgezogen wurde. Die aktuellen Arbeitsschutzregeln gegen das Coronavirus bestimmen, dass auch während der Arbeit ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten werden muss. Gearbeitet werden soll in festen Gruppen von höchstens vier Personen. Nur wenn das Arbeiten an einer Maschine dies nachweislich erfordert, können bis zu 15 Menschen in einer Gruppe arbeiten.
Alle ausführlichen weiteren Infos stehen hier
FAQ „Saisonarbeit und Corona” der Beratungsstelle Faire Mobilität
Mehrsprachiger Flyer mit ausführlichen Infos zu Arbeitsrechten von Saisonarbeitskräften
Entnommen aus Forum Migration Juni 2021